Satzung

Fassung vom 21.04.2018

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Diabetiker Bund Landesverband Brandenburg e.V.“, abgekürzt: „DDB LVBB“

  2. Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist dort in das Vereinsregister (VR 1341) eingetragen.

  3. Der DDB LVBB ist Mitglied des "Deutscher Diabetiker Bund e.V."

  4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele, Zweck

  1. Die Ziele des DDB LVBB sind parteipolitisch und konfessionell neutral.

  2. Der Zweck des DDB LVBB ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

  • Information der Diabetiker und ihrer Angehörigen auf medizinischem, diätetischem und sozialrechtlichem Gebiet,

  • Förderung des Erfahrungsaustausches, insbesondere durch Gesprächsrunden für Betroffene, Angehörige und Interessierte,

  • Entwicklung der Eigenverantwortung der Betroffenen beim Umgang mit der chronischen Erkrankung,

  • Interessenvertretung gegenüber dem Gesetzgeber, den Krankenkassen, den Ärzten, den Sozialversicherungsträgern, Verbänden und Organisationen,

  • Aufklärung der Öffentlichkeit über den Diabetes mellitus und die veränderten Lebensumstände der betroffenen Menschen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der DDB LVBB verfolgt, entsprechend seiner Zielsetzung, auch über den Kreis seiner Mitglieder hinaus für Diabetiker und deren Angehörige, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des DDB LVBB werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an einzelne Mitglieder sind ausgeschlossen.

  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Vorstand kann, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, beschließen, dass Vorstandsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorgaben, z. B. des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

  6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte, teilzeit- bzw. vollzeitbeschäftigt, anzustellen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Wichtige Mitgliederpflichten sind die Beitragspflicht, die Treue- und die Loyalitätspflicht. Die Treuepflicht äußert sich in der Verpflichtung für das Vereinsmitglied, alles zu unterlassen, was dem Verein bei der Umsetzung des Vereinszwecks schaden könnte. Die Loyalitätspflicht fordert, dass das Mitglied sich stetig loyal zu seinem Verein verhält (z. B. keine Werbung für einen Konkurrenzverein).

  2. Nach der Art der Mitgliedschaft werden unterschieden:

  • ordentliche,

  • fördernde und

  • Ehrenmitglieder.
    Ordentliches Mitglied ist jede natürliche Person, die an Diabetes erkrankt und dem DDB LVBB satzungsgemäß beigetreten ist. Das ordentliche Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
    Förderndes Mitglied ist diejenige natürliche Person, die entweder an Diabetes erkrankte Angehörige hat oder die die Tätigkeit des DDB LVBB durch tätige Mitarbeit fördert und einen Aufnahmeantrag als förderndes Mitglied gestellt hat. Natürliche Personen erhalten als fördernde Mitglieder einen Mitgliedsausweis mit dem Auf-druck "Fördermitglied" und "Kein Diabetiker!"
    Ehrenmitglieder sind vom Vorstand nach Beschluss der Landesdelegiertenversammlung ernannte natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie können insbesondere als Delegierte an Landesdelegiertenversammlungen teilnehmen. Ehrenmitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis mit dem Aufdruck "Ehrenmitglied". Mitgliedsausweise und Urkunden zum Nachweis der Mitgliedschaft verbleiben im Eigentum des DDB LVBB.

  1. Beitrittserklärungen bzw. Anträge auf Mitgliedschaft bedürfen der Schriftform. Sie sind an den DDB LVBB (Leiter/Leiterin SHG, Landesgeschäftsstelle) zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand nach Rücksprache mit der Leitung der SHG. Mit der Aufnahme in den DDB LVBB erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Gegenüber dem Mitglied wird die Aufnahme mit der Übersendung des Mitgliedsausweises bestätigt. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

  2. Die Mitgliedschaft im DDB LVBB endet durch

  • Austritt,

  • Streichung,

  • Ausschluss,

  • Tod.
    Der Austritt ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum 30. Juni mit Wirkung zum 31. Dezember desselben Jahres möglich.
    Die Streichung erfolgt durch den Landesvorstand bei Nichterfüllung der Pflichten des Mitgliedes. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen beiden Zahlungsaufforderungen und der Streichung muss jeweils ein Abstand von 6 Wochen eingehalten werden. Der Mitgliedsausweis ist zurück zu geben.
    Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Landesvorstandes, wenn in erheblichem Maße gegen die Interessen des DDB verstoßen wurde. Das betreffende Mitglied ist vom Vorstand vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung zuzustellen. Der Mitgliedsausweis wird für ungültig erklärt, soweit der Ausweis nicht zurückgegeben wird. Über Einsprüche, die innerhalb eines Monats zu stellen sind, entscheidet die Landesdelegiertenversammlung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

  1. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Bankverbindung, der Krankenkassen- Zugehörigkeit oder ihrer Wohnanschrift unverzüglich der SHG- Leitung oder der Landesgeschäftsstelle in Schriftform mitzuteilen.

  2. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des DDB LVBB. Sie können eingezahlte Vorausbeiträge nicht zurückfordern (§ 55 AO).

  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitgliedsausweise und Urkunden, die die Mitgliedschaft nachweisen, an die Landesgeschäftsstelle zurück zu senden.

 

§ 5 Finanzen

  1. Der DDB LVBB finanziert sich durch:

  • Mitgliedsbeiträge,

  • Aufnahmegebühren,

  • Spenden,

  • andere Zuwendungen und

  • unentgeltliche Dienstleistungen.
    Für die Buch- und Kassenführung, den Kassenabschluss und den Haushaltsplan gelten die Festlegungen der Finanzordnung.

  1. Es werden eine einmalige Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe der Landesvorstand in der Finanzordnung festlegt. Die Beitragspflicht beginnt nach dem Beitritt mit dem 1. des nachfolgenden Monats und endet mit dem Monat der Beendigung der Mitgliedschaft. Der Beitrag wird im Jahr des Beitritts anteilig für das Kalenderjahr berechnet.

  2. Die Beitragszahlung erfolgt im SEPA- Lastschriftverfahren (jährlich im Voraus). Der Jahresbeitrag ist am 01.03. des laufenden Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Eine besondere Aufforderung erfolgt nicht. Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der Lastschrift- Einzug erfolgt ab 01.02. des laufenden Jahres.

  3. Bei Beitragsrückstand wird eine schriftliche Erinnerung an das Mitglied gegeben. Wird der Beitrag nicht überwiesen, erhält das Mitglied nach 6 Wochen eine zweite Zahlungserinnerung. Entstehende Kosten (Bankgebühren, Porto) werden vom Mitglied zurückgefordert.

  4. Die in den Organen des DDB LVBB tätigen Mitglieder und andere berechtigte Personen können auf Anforderung Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsträger des DDB LVBB entstandenen Kosten nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Landes Brandenburg erhalten.

  5. Das Vermögen der SHG ist Bestandteil des Vereins-Vermögens des DDB LVBB. Bei Auflösung einer SHG sind alle zum Inventar des DDB LVBB gehörenden Sachwerte sowie alle vorhandenen Geldwerte der SHG innerhalb von 4 Wochen gemeinsam mit dem Finanzabschluss an den Landesvorstand zu übergeben.

  6. Bei Auflösung des DDB LVBB oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Diabetiker Bund e.V. (Bundesvereinigung) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 6 Die Organe des Landesverbandes

  1. Die Organe des Landesverbandes sind:

  • Landesdelegiertenversammlung

  • Landesvorstand (LV)

  1. Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes und der Leitungen werden durch die Geschäftsordnung geregelt, soweit das nicht durch diese Satzung erfolgt. Die Geschäftsordnung ist für alle in Organen des DDB LVBB tätigen Mitglieder und andere Beschäftigte verbindlich.

  2. Der Landesvorstand kann einen Medizinischen Beirat berufen, der aus Ärzten und anderen Fachleuten besteht. Der Medizinische Beirat unterstützt den Vorstand ehrenamtlich in medizinischen Fragen. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

  3. Der Landesvorstand kann zur Lösung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese haben beratende Funktionen. Über ihre Tätigkeit berichten die Leiter dem Landesvorstand und nach Abschluss der Arbeit auch der Landesdelegiertenversammlung.

 

§ 7 Die Landesdelegiertenversammlung

  1. Die Landesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie besteht aus

  • den Mitgliedern des Landesvorstandes,

  • den Ehrenmitgliedern,

  • den Beisitzern und Revisoren

  • den Leitern der Selbsthilfegruppen,

  • den Delegierten der Mitglieder.
    Delegierte können nur natürliche Personen sein, die am Tag der Landesdelegiertenversammlung mindestens 6 Monate Mitglied des Vereins sind.

  • Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, Beisitzer, Revisoren und Leiter von Selbsthilfegruppen gelten als ständige Delegierte.

  • Größere Selbsthilfegruppen können zusätzlich entsprechend des festgelegten Delegiertenschlüssels von den Mitgliedern gewählte Delegierte entsenden.

  1. Die Landesdelegiertenversammlung tritt in der Regel jährlich einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie wird vom Landesvorsitzenden vier Wochen vor der Sitzung schriftlich einberufen. Der Delegiertenschlüssel wird vom Landesvorstand festgelegt.

  2. Die Landesdelegiertenversammlung kann zu einer außerordentlichen Tagung einberufen werden, wenn es der Landesvorstand für erforderlich hält und wenn auf einer Vorstandssitzung ein entsprechender Beschluss gefasst wurde.

  3. Die Landesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn der vertretungsberechtigte Vorstand und mindestens 51% der vorher benannten Delegierten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Monaten eine weitere Landesdelegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Delegierten beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.

  4. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung zählt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Ja- und Nein- Stimmen). Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtig. Beschlüsse zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins oder zur Verschmelzung bedürfen einer Mehrheit von 75% der Stimmen der anwesenden Delegierten. Über Satzungsänderungen, welche vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, beschließt der Landesvorstand. Sie müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

  5. Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung sind:

  • Festlegen und Änderung der Satzung,

  • Entgegennahmen von Berichten und Anträgen,

  • Wahl des Landesvorstandes,

  • Wahl der Revisoren,

  • Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung,

  • Entlastung des Vorstandes, auch einzelner Vorstandsmitglieder, auf Antrag des Sprechers Revisoren,

  • Entscheidung über Einsprüche,

  • Beschlussfassungen
    zum Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes,
    zum Kassenbericht des Schatzmeisters,
    zu Anträgen an die Versammlung über den langfristigen Einsatz von Geld und Vermögenswerten des DDB LVBB.

     

§ 8 Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus drei Mitgliedern,

  • dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

  • dem Stellvertreter/der Stellvertreterin

  • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
    Der Landesvorstand kann Beisitzer berufen und abberufen. Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie unterstützen den Vorstand bei seinen zahlreichen Aufgaben und können bei Bedarf mit wechselnden Aufgaben betraut werden. Der Vorstand kann eine zeitliche Begrenzung der Aufgaben festlegen.

  1. Vorstandsmitglieder und Beisitzer müssen Mitglieder des DDB LVBB sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt als Vorstandsmitglied bzw. als Beisitzer.

  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße, dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Er haftet nicht bei Schäden, die dem Verein durch leichte Fahrlässigkeit entstehen.

  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

  4. Der Vorsitzende/die Vorsitzende ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin vertritt den Verein gemeinsam mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Bei Rechtsgeschäften über 1500,- € ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

  5. Der Landesvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er hat auf der Grundlage des geltenden Rechts, dieser Satzung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung die Geschäfte des Landesverbandes zu führen. Bei Finanzgeschäften ist er, wie alle anderen nachgeordneten Vorstände und Organe, an die Regeln der kaufmännischen Buchführung gebunden. Der Landesvorstand arbeitet nach einem Arbeitsplan.

  6. Der Landesvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters/der Stellvertreterin.

  7. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Geschäftsperiode ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode zu berufen. Bei Ablauf der Amtszeit oder wenn sich die Zahl der ordentlichen Vorstandsmitglieder auf weniger als die Hälfte verringert, sind Neuwahlen auf einer Landesdelegiertenversammlung durchzuführen. Bis zur Neuwahl führt der verbleibende Vorstand die Geschäfte weiter.

  8. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

  9. Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Teilnehmer an Vorstandssitzungen sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. SHG erhalten in der Regel viermal im Jahr durch Rundbriefe sowie in den Amtsträgerschulungen aktuelle Informationen des Landesvorstandes.

 

§ 9 Selbsthilfegruppen

  1. Eine Selbsthilfegruppe (SHG) besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Die SHG-Leitung wird von den Mitgliedern der Gruppe mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung gewählt. Sie besteht mindestens aus einem Leiter/einer Leiterin und einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin.

  2. Das Einzugsgebiet der Gruppen wird durch den Landesvorstand gemeinsam mit den SHG-Leitungen festgelegt. Die SHG sollen eine intensive, persönliche Betreuung der Mitglieder in ihrem Einzugsgebiet ermöglichen.

  3. Selbsthilfegruppen sind unselbstständige (funktionale) Untergliederungen und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie führen in enger Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand in ihrer Region die satzungsgemäßen Aufgaben des Landesverbandes durch.

  4. SHG sind dem Landesvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

§ 10 Wahlen, Abstimmungen, Protokolle

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Landesdelegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist über seine Amtszeit hinaus so lange im Amt, bis seine Entlastung erfolgt ist und der neue Vorstand das Amt übernimmt.

  2. Die Wahl kann als Einzelabstimmung (offen oder geheim) sowie im Blockwahlverfahren durchgeführt werden. Über das Wahlverfahren entscheidet die Landesdelegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. Wahlen und Abstimmungen gelten als Beschlussfassungen.

  3. Vor jedem Beschluss entscheidet das Organ auf Antrag über Art und Form der Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung muss der Satzung entsprechen.

  4. Über jede Versammlung eines Organs ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Als Anlage zum Protokoll sind Wahlbeschlüsse mit Angaben der Stimmenverhältnisse beizufügen. Die Protokolle der Landesdelegiertenversammlung werden an Vorstand, Beisitzer, Revisoren und Leiter SHG verteilt.

 

§ 11 Revisoren

  1. Die Landesdelegiertenversammlung wählt aus ihren Reihen mindestens zwei Revisoren, die kein anderes Amt im Landesvorstand ausüben dürfen.

  2. Die Revisoren haben das Recht, an allen Beratungen der Vorstände teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht und ohne Einfluß auf die Beschlussfähigkeit der Vorstände.

  3. Die Revisoren haben allein das Recht und die Aufgabe, die Wirtschaftsführung des Landesverbandes zu prüfen und zu überwachen. Ihnen obliegt:

  • die regelmäßige Prüfung der Buch- und Kassenführung zum Abschluss jeden Kalenderjahres,

  • die Feststellung der Haushaltsrechnung,

  • die Einhaltung des Finanzplanes und

  • die Kontrolle der erteilten Auflagen.

  1. Die Prüfergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten, das den jeweils geprüften Vereinsorganen und dem Landesvorstand zu übergeben ist. Darüber hinaus haben die Revisoren Schweigepflicht über alle Vorgänge innerhalb des DDB LVBB mit der Ausnahme der Bekanntgabe von erheblichen Verstößen im Landesverband gegenüber den Rechtsorganen.

  2. Revisoren haben das Recht, Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes zu stellen.

 

§ 12 Delegierte der Bundesdelegiertenversammlung
In der Bundesdelegiertenversammlung werden die Rechte der Mitglieder des Landesverbandes durch Vertreter (Delegierte) wahrgenommen. Sie werden in der Landesdelegiertenversammlung zu Beginn der Wahlperiode gewählt. Landesvorsitzende sind aufgrund ihres Vereinsamts stimmberechtigte Delegierte. Es sollten mindestens vier weitere Delegierte gewählt werden. Die Anzahl der an der Bundesdelegiertenversammlung teilnehmenden Delegierten wird durch den Bundesvorstand nach der Satzung des Bundesverbandes festgelegt. Das Delegiertenamt endet mit dem Ablauf der Wahlperiode.


§ 13 Förderer

  1. Förderer kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des DDB LVBB zu fördern.

  2. Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge, Spenden und Mitgliederwerbung. Sie erlangen keinen Mitgliederstatus.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Die Auflösung des DDB LVBB kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Landesdelegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Delegierten beschlossen werden.

  2. Gerichtsort des DDB LVBB ist Potsdam.

  3. Die vorstehende Satzung wurde auf der Landesdelegiertenversammlung am 21.04.2018 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam in Kraft.